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   BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03   

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https://dejure.org/2003,19522
BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03 (https://dejure.org/2003,19522)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2003 - 5 B 51.03 (https://dejure.org/2003,19522)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51.03 (https://dejure.org/2003,19522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der Grenzüberquerung ; Tägliche Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte vom ständigen Wohnsitz aus ; Lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit bzw. eine lediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführte Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG ist, weil sie die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 BVerwG 5 C 15.74 betr. die Ausbildung an einem Abendgymnasium; vom 3. Juni 1988 BVerwG 5 C 59.85 betr. eine dauernde Berufstätigkeit von 40 Wochenstunden mit Präsenzpflicht neben der Ausbildung; vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 28.93 betr. ein vollständig in Teilzeitform durchgeführtes Heilpädagogikstudium).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit bzw. eine lediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführte Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG ist, weil sie die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 BVerwG 5 C 15.74 betr. die Ausbildung an einem Abendgymnasium; vom 3. Juni 1988 BVerwG 5 C 59.85 betr. eine dauernde Berufstätigkeit von 40 Wochenstunden mit Präsenzpflicht neben der Ausbildung; vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 28.93 betr. ein vollständig in Teilzeitform durchgeführtes Heilpädagogikstudium).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 16 B 2290/98

    Ausbildungsförderung für ausländische Ausbildungsgänge i.S.d.

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03
    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung die ausbildungsbegleitende praktische Tätigkeit der Klägerin nach Maßgabe der Ausbildungsbestimmungen in Würdigung der einzelnen Regelungen der Hogeschool zur Überprüfung, Begleitung und theoretischen Vertiefung der berufspraktischen Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 27. November 1998 16 B 2290/98 ; vorangehend Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. Oktober 1998 1 L 1435/98 ) als integrierten Bestandteil der Hochschulausbildung bewertet, nicht aber als eine neben der Ausbildung betriebenen Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1988 - 14 A 1207/86
    Auszug aus BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03
    Dass eine solche Bewertung einer in die Ausbildung integrierten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich rechtlich möglich ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; der erforderliche Zusammenhang zwischen Studium und Praxis muss allerdings durch die von der Hochschule in den Ausbildungsbestimmungen gesetzten Rahmenbedingungen in der Weise gewährleistet sein, dass der berufspraktische, außerhalb des organisatorischen Zusammenhangs der Hochschule durchgeführte Teil der Ausbildung einen integrierten Bestandteil der Hochschulausbildung darstellt (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 1988 14 A 1207/86 ).
  • Drs-Bund, 17.06.1971 - BT-Drs VI/2352
    Auszug aus BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03
    Der erste Teil der Frage betreffend den erforderlichen quantitativen Umfang der Grenzüberquerung beantwortet sich, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BTDrucks VI/2352, Bericht des federführenden Bundestagsausschusses, besonderer Teil zu § 5 S. 5) und des mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens bereits aus dem Gesetz.
  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Ein Teilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris, Rn. 3).
  • BSG, 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Handelt es sich demgegenüber bei einer berufspraktischen Tätigkeit um einen integrierten Bestandteil der Hochschulausbildung und nicht um eine neben dieser Ausbildung betriebene Tätigkeit, schließt § 2 Abs. 5 BAföG eine Förderung nicht aus (BVerwG vom 22.12.2003 - 5 B 51.03 - juris RdNr 3 mwN) .
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Beurlaubung; Förderung;

    Bei einer solchen Sachlage ist es aber ausbildungsrechtlich geboten und dem Auszubildenden überdies zumutbar, sich zur Vermeidung der Überschreitung der Förderungshöchstdauer beurlauben zu lassen, weil Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, 81; BVerwG, Urt. v. 14.12.1984 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - 5 B 51.03 -, Senatsbeschl. v. 22.4.2016 - 4 LA 373/15 -).
  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 3 A 855/18

    Berufsfachschule; Vollzeitausbildung; Praktikum

    Dagegen ist eine lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit und eine lediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführten Ausbildung keine förderfähige Ausbildung i. S. d. § 2 Abs. 5 BAföG, weil sie die Arbeitskraft der Studenten nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. Nr. 2.5.2 VwV BAföG; BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris Rn. 3 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2019 - 3 A 716/17 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.10.2019 - 3 A 716/17

    Ausbildung; weitere Ausbildung; Vollzeitstudium

    Hiernach muss die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen (BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VG Halle, 15.03.2011 - 5 B 26/11

    Masterstudiengang, Grundbewilligungsbescheid

    Denn der von § 2 Abs. 5 Satz 1 HS 2 BAföG statuierte Leistungsausschluss betrifft nicht die Förderung im konkreten Fall, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003, 5 B 51.03; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, 11 C 28.93; jeweils zitiert nach juris).
  • SG Oldenburg, 21.08.2009 - S 48 AS 2433/08
    Denn der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1, 2. HS BAföG betrifft nicht die Förderung im konkreten Falle, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausführlich unter Bezugnahme auf Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 - in: Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112 = FamRZ 1995, 839 und Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 - zit. nach juris).
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